2. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird in Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Dezember 2016 und der Beschwerdeführerinnen 2-4 vom 27. Dezember 2016 der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 24. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden den Parteien wie folgt auferlegt: