Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.42 Im Übrigen geben die Kostennoten der Anwältin und der Anwälte zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführerinnen 2-4 die Parteikosten von Fr. 6'210.90 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin 1 hat dem Beschwerdegegner einen Parteikostenersatz von Fr. 680.40 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 5 hat dem Beschwerdegegner einen Parteikostenersatz von Fr. 1'360.80 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 vom 30. Dezember 2016 wird abgewiesen.