Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Beschwerdegegner obsiegt gegenüber der Beschwerdeführerin 1 zur Hälfte und gegenüber dem Beschwerdeführer 5 vollumfänglich. Hingegen unterliegt er gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2-4 vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, dass er 30 Prozent seiner Parteikosten erstattet erhält. 10 Prozent hat die Beschwerdeführerin 1 und 20 Prozent der Beschwerdeführer 5 zu tragen.