b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten. Es sind ihr deshalb weder Parteikosten, noch Parteientschädigung oder Auslagenersatz zuzuerkennen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 VRPG). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen 2-4 obsiegen. Sie haben deshalb Anspruch auf Parteikostenersatz. Diese sind vom Beschwerdegegner zu tragen.