Es können ihnen deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführer 5 unterliegt mit seiner Beschwerde. Er hat deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 zu tragen. Der Beschwerdegegner obsiegt gegenüber dem Beschwerdeführer 5 vollständig. Gegenüber der Beschwerdeführerin 1 unterliegt er zur Hälfte, gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2-4 unterliegt er vollständig. Er hat deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.00 zu bezahlen.