Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt mit ihrem Antrag auf akzessorische Prüfung der ÜO. Soweit auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann, obsiegt sie jedoch mit ihrem Antrag auf Aufhebung und Neubeurteilung. Sie gilt deshalb als zur Hälfte obsiegend. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Soweit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2-4 eingetreten werden kann, dringen sie mit ihren Beschwerden durch. Im Ergebnis obsiegen sie vollumfänglich. Es können ihnen deshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.