erheben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf je Fr. 1'200.00 für die Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und der gleichlautenden Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2-4 sowie auf Fr. 800.00 für die Beurteilung des Beschwerde des Beschwerdeführers 5 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 GebV40). Zusätzliche Kosten sind keine angefallen. Die Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 3'200.00.