Es kann nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, anstelle der Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren durchzuführen, die Baugesuchsunterlagen umfassend prüfen und verbessern zu lassen, die korrekte Publikation nachzuholen und sich als erste Instanz mit allfälligen weiteren Einsprachen auseinanderzusetzten, die fehlenden Unterlagen und Amtsberichte oder Zustimmungen einzuholen und umfangreiche Abklärungen zu treffen sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG).