b) Die Baugesuchsunterlagen sind fehlerhaft und unvollständig. Zudem fehlen das gemäss ÜO verlangte 3D-Modell und die Darstellung der arealinternen Verkehrsabläufe. Je nach geplanter Nutzung des Bauverbotsstreifens ist zudem eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG erforderlich. Zudem fehlen die strassenbaupolizeiliche Prüfung des Strassenanschlusses und die Bewilligung für den Anschluss an die Kanalisation. Eine abschliessende Beurteilung des Vorhabens ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen somit nicht möglich. Zudem hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerinnen 2-4 verletzt und das Bauvorhaben nicht korrekt publiziert.