Die erforderliche strassenbaupolizeiliche Beurteilung der Strassenanschlüsse wurde offenkundig nicht vorgenommen. Damit haftet dem vorinstanzlichen Entscheid ein erheblicher Mangel an. c) Fraglich ist zudem, ob die Vorinstanz zu Recht die Gemeinde Mattstetten um einen Amtsbericht betreffend Strassenanschluss ersucht hat. Laut den Vorakten handelt es sich beim Weggrundstück Parzelle Nr. AB.________ um einen Flurweg im Eigentum der Gemeinde Mattstetten und nicht um eine Gemeindestrasse im Sinn von Art. 8 SG. Der Anschluss an das öffentliche Strassennetz erfolgt deshalb erst bei der Einmündung des