Eine genügende Erschliessung liegt somit insofern vor, als in hinreichender Nähe eine Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers besteht, die den Beanspruchungen durch das Bauvorhaben des Beschwerdegegners gewachsen ist. Gemäss dem Projektplan "Umgebungsplan, Kanalisation/Entwässerung" plant der Beschwerdegegner, die Schmutzwasserleitung beim Anschlussschacht KS 178 an die Abwasserleitung der Beschwerdeführerin 1 anzuschliessen. Der Anschluss ist auf 525.79 geplant. Die Anschlusskote liegt somit um 41 cm unter der Rückstaukote.