Gleichzeitig sind die Minimalgefälle gemäss SN 592'000 einzuhalten. Andernfalls ist an den Anschlussschacht KS 176 anzuschliessen oder das anfallende Schmutzwasser muss gepumpt werden.36 Eine genügende Erschliessung liegt somit insofern vor, als in hinreichender Nähe eine Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers besteht, die den Beanspruchungen durch das Bauvorhaben des Beschwerdegegners gewachsen ist.