c) Die Beschwerdeführerin 1 hat das Erschliessungskonzept Z.________ hinsichtlich seiner Konformität mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) technisch überprüfen lassen. Danach kann das anfallende Schmutzwasser aus dem Projekt des Beschwerdegegners grundsätzlich von der bestehenden Mischwasserkanalisation der Beschwerdeführerin 1 aufgenommen werden. Die privaten Schmutzwasserleitungen und der Anschluss an die öffentliche Kanalisation müssen zwingend über der Rückstauebene von circa 526.20 liegen. Gleichzeitig sind die Minimalgefälle gemäss SN 592'000 einzuhalten.