b BauV) und bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. c). Jeder Anschluss an eine öffentliche oder private Kanalisation bedarf der Zustimmung des Leitungseigentümers sowie einer Bewilligung der Gemeindebehörde.35