Die Vorinstanz schiebe damit die Verantwortung für einen für die Baubewilligung äusserst wichtigen Gegenstand ab. Sie hätte ohne weiteres prüfen können, auf welcher Höhe sich die Rückstaukote befinde. Bei der Schmutzwasserentsorgung gehe es um einen entscheidenden Punkt der Erschliessung. Liege die Anschlusskote um mehr als 41 cm unter der Rückstaukote, handle es sich nicht um eine Bagatelle, für die es genüge, den Baugesuchsteller zu verpflichten, sich mit der Beschwerdeführerin 1 in Verbindung zu setzen. Das Bauvorhaben liege in fast ebenem Gelände.