a) Die Vorinstanz teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin 1, wonach der Anschluss an die Schmutzwasserleitung über der Rückstauebene zu erfolgen habe. Mangels Erkennbarkeit dieser Kote erteilte sie die Gesamtbewilligung unter anderem mit der Nebenbestimmung, die Bauherrschaft habe im Sinne einer Bedingung vor Baubeginn zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 die genaue Kote des Kanalisationsanschlusses A1 im KS 178 zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Nebenbestimmung sei unzulässig. Die Vorinstanz schiebe damit die Verantwortung für einen für die Baubewilligung äusserst wichtigen Gegenstand ab.