c) Verlangt wird lediglich ein einfaches 3D-Modell. Es erscheint deshalb nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdegegner ein physisches Architekturmodell vorlegt. Für die Beurteilung der Einhaltung der Gestaltungsvorschriften dürfte wohl auch ein virtuelles Modell genügen. RA Nr. 110/2016/192 21 9. Schmutzwasserleitung