b) Gemäss Art. 6 Abs. 6 ÜV ist bei der Eingabe des Baugesuchs ein einfaches 3D- Modell vorzulegen. Damit ist nicht das verschollene Modell gemeint, das im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und dem Erlass der ÜO erstellt und der Beschwerdeführerin 1 am 28. Dezember 2006 zur Ansicht bis zum 31. Januar 2007 übergeben32 wurde. Es handelt sich bei Art. 6 Abs. 6 ÜV auch nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, wie die Vorinstanz meint. Für das konkrete Bauvorhaben ist gemäss ÜO viel mehr ausdrücklich eine weitere Unterlage im Sinn von Art. 15 Abs. 1 BewD vorgeschrieben.