c) Im Zusammenhang mit der Strassenbaulinie sind zudem die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die Benützung der Bauverbotszone zu beachten (vgl. Art. 90 Abs. 2 BauG in der bis 31. März 2017 geltenden Fassung bzw. Art. 96a Abs. 3 BauG in der seit 1. April 2017 geltenden Fassung). Falls der Beschwerdegegner die Bauverbotszone RA Nr. 110/2016/192 19 als Verkehrsanlage oder Lagerplatz nutzen will, hat er ein Ausnahmegesuch nach Art. 81 SG31 einzureichen. 8. 3D-Modell