8 Abs. 4 ÜV sichert die im Plan eingetragene Baulinie den Ausbau der J.________strasse bzw. den Raum für eine neue Verbindungsstrasse. Innerhalb dieses Bereichs dürfen keine Anlagen gebaut und keine Vorkehrungen getroffen werden, die einem Ausbau zuwiderlaufen. Der Beschwerdegegner plant, diesen Bereich mit einem HMT-Belag zu versehen und somit zu nutzen. Er hat deshalb im Baubewilligungsverfahren zumindest nachzuweisen, dass die arealinternen Verkehrsabläufe und die Parkierungsmöglichkeiten auch ohne die Verwendung des mit der Strassenbaulinie gesicherten Raumes möglich sind.