a) Die Beschwerdeführerinnen 2-4 bemängeln, dass das gemäss ÜO verlangte Konzept zu den arealinternen Verkehrsabläufen fehle. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Funktionieren der arealinternen Verkehrsabläufe, Materialfahrten für die Holzschnitzelanlage, Parkierungsmöglichkeiten und Lagerplätze näher zu prüfen. Es möge zutreffen, dass die Bauherrschaft in der Gestaltung der arealinternen Verkehrsabläufe grundsätzlich frei sei. Es müsse aber mindestens aufgezeigt werden, dass diese auch ohne die für den Ausbau der J.________strasse gesicherten Flächen funktionieren würden.