Die Lage der Baufelder ist nicht ohne weiteres feststellbar, da die entsprechenden Vermassungen im Überbauungsplan teilweise fehlen. Damit eine Prüfung möglich ist, müssen die Baufelder gemäss ÜO vom Geometer auf Situationsplan und Projektpläne (Grundriss) übertragen werden, wie dies im Übrigen Art. 13 Abs. 1 Bst. h BewD in der seit 1. April 2017 geltenden Fassung ausdrücklich verlangt.