Es lässt sich deshalb nicht ausschliessen, dass weitere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn die korrekte Standortadresse publiziert worden wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass auch auf den Baugesuchsformularen und im Verfahrensprogramm die falsche Standortadresse enthalten ist. Eine erneute korrekte Publikation erscheint deshalb als geboten. Die mangelhafte Publikation war der Vorinstanz zudem bekannt, wurde sie doch von Einsprechenden ausdrücklich gerügt. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher hinreichend Betroffenen im Baubewilligungsverfahren hätte sie deshalb die Publikation mit den korrekten Angaben zum Standort wiederholen müssen.