26 Abs. 2 BewD26). Der Inhalt der Publikation wird in Art. 26 Abs. 3 BewD umschrieben. Sie hat unter anderem die Parzelle mit Angabe der genauen Lage oder der Koordinaten sowie die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst b BewD). Die Publikation muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchsakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht.