b) Weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführerinnen 2-4 haben sich wegen der falschen Standortangabe in den Baugesuchsunterlagen bzw. in der Publikation von der Einspracheerhebung abhalten lassen. Sie konnten sich somit trotz der Mängel ohne Nachteil am Baubewilligungsverfahren beteiligen. Sie können deshalb aus der mangelhaften Bekanntmachung keine Rechte ableiten.25 Sie haben auch durch die zu frühe Entfernung der Profile keinen Nachteil erlitten, da sie sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein genügendes Bild vom Bauvorhaben machen konnten. Soweit sie damit die Verletzung Verfahrensrechte Dritter geltend machen, kann nicht auf die Beschwerden eingetreten werden.