Zwischen der publizierten Adresse im Zentrum von Mattstetten und der korrekten Adresse der Bauparzelle ausserhalb von Mattstetten an der Grenze zu Urtenen-Schönbühl bestehe eine Distanz von 1.3 km. Aufgrund der Publikation habe die Bevölkerung von Urtenen- Schönbühl davon ausgehen dürfen, dass es sich um ein Bauvorhaben im Zentrum von Mattstetten handle. Es sei davon auszugehen, dass bei korrekter Publikation weitere Betroffene von ihrem Einspracherecht Gebrauch gemacht hätten. Zudem seien die Bauprofile kurz nach Ablauf der Einsprachefrist entfernt worden. RA Nr. 110/2016/192 15