a) Sowohl in den Baugesuchsformularen und auf dem Parkplatznachweis als auch in der Baupublikation wurde als Standortadresse nicht die J.________strasse, sondern die W.________strasse genannt. Die Beschwerdeführerin 1 bemängelt die falsche Standortangabe im Baugesuch. Diese möge für die Einsprechenden, die sich am Verfahren beteiligt hätten, keinen Nachteil bewirkt haben. Aufgrund der Standortangabe sei aber der Eindruck entstanden, der Beschwerdegegner wolle am bisherigen Standort eine Baute realisieren.