Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer 5 als regelmässigem Benützer des gleichen Strassennetzes durch die Verlegung des Lohnunternehmens Nachteile drohen sollten, von denen er stärker als die übrigen Nutzerinnen und Nutzer des Strassennetzes betroffen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben für den Beschwerdeführer 5 besondere Beeinträchtigungen von einer genügenden Intensität zur Folge haben wird. Die Vorinstanz hat seine Einsprachelegitimation somit zu Recht verneint. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 ist deshalb abzuweisen. 5. Mangelhafte Bekanntmachung