c) Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer 5 nach dem Verkauf der Nachbarparzelle die besonders nahe Beziehung zum Bauvorhaben fehlt, die seine Einsprachelegitimation als unproblematisch erscheinen liesse. Er wohnt im Dorfzentrum von Mattstetten an der P.________gasse 6f und ist Eigentümer der Grundstücke Mattstetten Grundbuchblatt Nrn. Q.________, R.________, S.________ und T.________. Diese Grundstücke sind mehr als 600 m Luftlinie vom Baugrundstück entfernt. Es fehlt daher an der unmittelbaren räumlichen Nähe. Zudem liegen die Autobahn A1 und die SBB- Neubaustrecke dazwischen.