a) Der Beschwerdeführer 5 war im Zeitpunkt der Einreichung seiner Einsprache Eigentümer der Parzelle Mattstetten Grundbuchblatt Nr. N.________. Diese wird vom Baugrundstück lediglich durch den M.________weg im Eigentum der Gemeinde Mattstetten (Parzelle Mattstetten Grundbuchblatt Nr. O.________) getrennt. Im Laufe des Verfahrens veräusserte der Beschwerdeführer 5 dieses Grundstück. Er räumt in seiner Beschwerde ein, dass seine Legitimation als Nachbar durch den Verkauf der Parzelle Nr. N.________ weggefallen sei. Er ist aber der Auffassung, er sei auch aus anderen Gründen persönlich mehr als jedermann betroffen.