Er habe als Privatperson und nicht im Namen seiner Firma Einsprache erhoben. Er sei vom geplanten Bauvorhaben nicht stärker betroffen als ein Dritter. Daher sei er nicht mehr zur Einspracheerhebung legitimiert. Damit sind die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, erkennbar. Der Beschwerdeführer 5 war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Soweit er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will, ist die Rüge unbegründet. 4. Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers 5