werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.17 Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer 5 nach dem Verkauf der Nachbarparzelle Gelegenheit, zur Frage seiner Einsprachelegitimation Stellung zu nehmen. Im angefochtenen Entscheid verneinte sie die Einsprachelegitimation mit der Begründung, der Beschwerdeführer 5 sei nicht mehr Nachbar des Baugrundstücks. Er habe als Privatperson und nicht im Namen seiner Firma Einsprache erhoben.