Sie hat die fraglichen Akten somit beigezogen. Diese bildeten Grundlage des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen 2-4, es sei ihnen die Akteneinsicht verweigert worden, erweist sich deshalb als begründet. d) Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 1 ff.; BGE 132 V 387 E. 3.2 mit Hinweisen 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 8; BGE 132 II 485 E. 3 S.