Umstritten war insbesondere, ob eine Abhängigkeit zwischen diesen Verfahren und dem Baubewilligungsverfahren bestand bzw. ob die Bauparzelle unabhängig vom Ergebnis in jenen Verfahren genügend erschlossen sei.15 Auch die Vorinstanz bezog sich in ihrer verfahrensleitenden Verfügung vom 21. Dezember 201516 und im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die Mediationsvereinbarung sowie auf die gestützt darauf verfügten Verkehrsbeschränkungsmassnahmen und eingeleiteten Baubewilligungsverfahren. Sie kam zum Schluss, dass die fraglichen Verfahren keinen Einfluss auf die Frage der genügenden Erschliessung der Bauparzelle hätten. Sie hat die fraglichen Akten somit beigezogen.