Die Unterlagen und Akten, die die Beschwerdeführerinnen 2-4 einsehen wollen, stammen somit aus anderen Verfahren. Allerdings bezogen sich die anderen Parteien in ihren Rechtsschriften auf die Mediationsvereinbarung und die gestützt darauf eingeleiteten Verfahren. Umstritten war insbesondere, ob eine Abhängigkeit zwischen diesen Verfahren und dem Baubewilligungsverfahren bestand bzw. ob die Bauparzelle unabhängig vom Ergebnis in jenen Verfahren genügend erschlossen sei.15