Auch der Beschwerdeführer 5 rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, er habe in seiner Eingabe vom 2. Mai 2016 ausführlich dargelegt, warum er einsprachelegitimiert sei. Damit habe sich die Vorinstanz gar nicht wirklich auseinandergesetzt, sondern lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer 5 als natürliche Person Einsprache gemacht habe und nicht die juristische Person E.________ AG, und dass man mit der Einsprache nicht ausschliesslich öffentliche Interessen, Interessen Dritter oder bloss mittelbare Interessen geltend machen könne.