a) Die Beschwerdeführerinnen 2-4 machen eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts geltend. Sie bemängeln, dass ihnen weder Einsicht in die Mediationsvereinbarung noch in die Akten zu den weiteren Verfahren betreffend die J.________strasse gewährt worden sei, obwohl im angefochtenen Entscheid mehrfach darauf Bezug genommen werde. Zwar werde behauptet, diese Akten hätten keinen Einfluss auf das Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen 2-4 könnten dies jedoch ohne Akteneinsicht nicht beurteilen.