können.6 Eine nachträgliche (akzessorische) Prüfung von Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren ist deshalb nur ausnahmsweise möglich, wenn die Betroffenen beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeiten hatten oder das Ausmass der Beschränkungen noch nicht klar war oder sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkung dahingefallen sein könnte.7