Zudem gelte seit dem 1. Mai 2014 das revidierte Raumplanungsrecht. Die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen seien stark gestiegen. Die eingezonte Fläche sei von Fruchtfolgeflächen umgeben und wäre selber eine, wenn sie nicht eingezont worden wäre. Bereits wegen der suggerierten Hauptverkehrsrichtungen des Betriebs hätte die Einzonung als eigentliche Zoneninsel wohl gar nicht genehmigt werden dürfen. Sowohl aufgrund der völlig veränderten Erschliessungssituation als auch wegen der massgebend geänderten gesetzlichen Grundlagen dränge sich eine Neubeurteilung der mit der Überbauungsordnung U.________ erfolgten Einzonung auf.