Mit dem angefochtenen Entscheid werde nun die Erschliessung über den L.________weg erzwungen. Sowohl während der Erarbeitung des Erschliessungskonzepts mit der Gemeinde Mattstetten als auch während des Mediationsprozesses sei aber nie die Rede davon gewesen, dass die L.________strasse gerade in jenem Bereich, in welchem sie zur Hauptsache der Aufnahme des aus den Wohnsiedlungen stammenden Verkehrs diene, weiteren Verkehr aus einer Arbeitszone der Nachbargemeinde aufnehmen solle. Das Ausmass der planerischen Festlegungen und insbesondere deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin 1 sei in keiner Weise absehbar gewesen.