Von diesem Erschliessungskonzept sei die JGK in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2009 ausgegangen. Sie habe sich vom Grundsatz leiten lassen, dass im Plangenehmigungsverfahren lediglich zu prüfen sei, ob das eingezonte Gebiet erschliessbar sei. Zudem habe sie erwogen, dass in der Nähe weitere Baubewilligungen erteilt worden seien und die vorhandene Erschliessung als genügend beurteilt worden sei. Mit dem angefochtenen Entscheid werde nun die Erschliessung über den L.________weg erzwungen.