(Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf ihre Beschwerden ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. c) Der Beschwerdeführer 5 hat sich als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Er ist zur Beschwerde befugt, soweit es um seine Einsprachelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren geht (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Seine materiellen Rügen gegen den Gesamtentscheid können jedoch nur gehört werden, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. In diesem Sinn ist auf seine Beschwerde einzutreten. 2. Akzessorische Prüfung der ÜO U.________