Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 5 nach dem Verkauf der Nachbarparzelle nicht mehr einsprachelegitimiert sei. Die ÜO U.________ sei rechtsgültig zustande gekommen. Das Bauvorhaben generiere keinen signifikanten Mehrverkehr. Die Bauparzelle sei genügend erschlossen. Die Voraussetzungen für eine akzessorische Prüfung der Zonenplanänderung seien nicht erfüllt. Die Pläne seien hinreichend vermasst und aussagekräftig.