4. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 1. Februar 2017 verzichtet das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. RA Nr. 110/2016/192 5