Der Beschwerdeführer 5 hat am 30. Dezember 2016 eine Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 24. November 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe seine Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint. Zudem sei das Bauvorhaben ungenügend erschlossen.