Die Beschwerdeführerinnen 2-4 haben am 27. Dezember 2016 je eine gleich lautende Beschwerde eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 24. November 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machen insbesondere geltend, es sei ihnen die Akteneinsicht verweigert worden. Aufgrund der falschen Standortangabe hätte die Publikation wiederholt werden müssen. Das Bauvorhaben sei nicht genügend erschlossen und die Bauprofile seien vor Jahren entfernt worden. Mehrere Vorschriften der ÜO U.________ seien verletzt.