Daher dränge sich eine Überprüfung der ÜO U.________ auf. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die falsche Standortangabe im Baugesuch (heutiger statt neuer Standort des Unternehmens) habe betroffene Personen von der Einsprache abgehalten. Aufgrund der unterschiedlichen Vermassung könne nicht nachvollzogen werden, ob sich die geplanten Bauten innerhalb der Baufelder befänden. Das gemäss ÜO vorgeschriebene 3D-Modell fehle. Es sei ungeklärt, ob die Entwässerung des Schutzwassers tatsächlich funktioniere. Das Funktionieren der arealinternen Verkehrsabläufe sei zu Unrecht nicht näher überprüft worden. Die strassenmässige Erschliessung sei ungenügend.