Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Baubewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, wonach mit dem Bau erst begonnen werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass nach Betriebsaufnahme die in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Y.________ vorgesehene verkehrstechnische Erschliessung für das nördliche Areal ab der Kantonsstrasse im östlichen Teil der ZPP ebenfalls in Betrieb genommen werden könne. Sie macht insbesondere geltend, die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen seien mit dem Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsrechts gestiegen. Daher dränge sich eine Überprüfung der ÜO U.________ auf.