3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin 1 am 23. Dezember 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eingereicht. Sie beantragt, die rechtliche Zulässigkeit der Einzonung des Baugrundstücks sei akzessorisch zu überprüfen. Der Gesamtentscheid sei aufzuheben und dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die RA Nr. 110/2016/192 4