Sie beantragte deshalb die Aussetzung der Frist zur Einreichung der Stellungnahmen. Am 31. August 2011 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Sistierung bis zum Abschluss der Mediation. Am 11. Juni 2012 erwarb er den von der ÜO U.________ betroffenen Teil der Bauparzelle (Mattstetten Grundbuchblatt Nr. K.________). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Aufhebung der Sistierung. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland nahm das Verfahren wieder auf. Mit Gesamtentscheid vom 24. November 2016 verneinte es die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers 5 und erteilte dem Beschwerdegegner die Baubewilligung.